Statuten des Elternclubs Bätterkinden-Kräiligen


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1. Name, Sitz und Zweck

2. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

3. Organisation

4. Finanzierung

5. Auflösung des Vereins

 

 

1. Name, Sitz und Zweck

 

Art. 1

 

Unter dem Namen "Elternclub Bätterkinden-Kräiligen" besteht ein politisch unabhängiger, konfessional neutraler Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Bätterkinden-Kräiligen.

 

Art. 2

 

Der Verein hat zum Zweck, Familien der Gemeinde zusammenzuschliessen:

 

  1. um sie in allen Belangen, welche die Erziehung des Kleinkindes und Schulkindes betreffen, zu informieren und zu fördern.
  2. um im Rahmen der Vereinsaktivitäten die Entwicklung der Kinder zu fördern.
  3. um die Kontakte zwischen den Familien zu pflegen.
  4. um die Interessen der Familien gegenüber Behörden und Öffentlichkeit zu vertreten.
  5. um die aktive Partnerschaft zwischen den Familien und den Behörden und Institutionen (Kindergärten, Schulen, Gemeinde etc.) zu fördern.

 

Art. 3

 

Der Verein betreibt eine Spielgruppe, er kann einen Hütedienst für Kinder einrichten sowie alle im Rahmen der Zweckbestimmung liegenden Tätigkeiten ausübern.

 

2. Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

Art. 4

 

Mitglieder des Elternclubs können alle Familien und Einzelpersonen der Gemeinde werden, wleche die Statuten anerkennen und aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung durch einen Beschluss des Vorstandes in den Verein aufgenommen werden.

 

Art. 5

 

In Einzelfällen können auch in anderen Gemeinden wohnhafte Familien oder Einzelpersonen Mitglied des Elternclubs werden. Über solche Ausnahmen entscheidet der Vorstand abschliessend.

 

Art. 6

 

Mit der Beitrittserklärung bekundet das Mitglied seine Bereitschaft, gewisse Aufgaben im Interesse des Vereins wahrzunehmen.

 

Art. 7

 

Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung an den Vorstand auf das Ende des Vereinsjahres, bzw. auf die nächste, dem Abschluss eines Vereinsjahres folgende ordentliche Mitgliederversammlung aus dem Verein austreten.

 

Art. 8

 

Ein Mitglied kann ohne weiteres aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es den Mitgliederbeitrag trotz Mahnung und Hinweis auf die mögliche Streichung nicht innerst der angesetzten Frist bezahlt.

 

Art. 9

 

Ein Mitglied kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn die Interessen des Vereins dies erfordern.

 

Art. 10

 

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich.

 

3. Organisation

 

Art. 11

 

Die Organe des Vereins sind:

 

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die Rechnungsrevisoren

 

Art. 12

 

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins und wird ordentlicherweise einmal im Jahr einberufen. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn der Vorstand dazu einlädt oder wenn 1/5 der Mitglieder sie verlangen.

 

Art. 13

 

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich und unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand. In dringenden Angelegenheiten kann diese Frist unterschritten werden.

 

Art. 14

 

Die Mitgliederversammlung hat folgende Kompetenzen:

 

  • Wahl des Vorstandes und der Rechnungsrevisoren;
  • Beschlussfassung über Statutenänderungen;
  • Beschlussfassung über das vom Vorstand erstellte Jahresbudget;
  • Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes;
  • Entgegennahme und Genehmigung des Revisorenberichtes, der Jahresrechnung und Erteilung der Décharge an den Vorstand;
  • Festsetzung des Jahresbeitrages;
  • Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern;
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

 

Art. 15

 

Bei Beschlüssen und Wahlen der Mitgliederversammlung entscheidet das absolute Mehr. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten oder der Präsidentin der Stichentscheid zu. Einzig bei der Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins bedart es eine qualifizierten Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

 

Art. 16

 

Der Vorstand besteht aus 5 bis 9 Mitgliedern, mithin

 

  • dem Präsidenten / der Präsidentin
  • dem Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin
  • dem Kassier / der Kassierin
  • dem Sekretät / der Sekretärin
  • 1 - 5 Beisitzern / Beisitzerinnen

 

Art. 17

 

Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils auf 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

 

Art. 18

 

Die Mitgliederversammlung bestimmt den Präsidenten / die Präsidentin. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selber.

 

Art. 19

 

Der Vorstand hat folgende Kompetenzen:

 

  • Vertretung des Vereins nach aussen;
  • Erstellung des Budgets, der Jahresrechnung und des Jahresberichts;
  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
  • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
  • Führung der laufenden Geschäfte, wieVornahme von allen Geschäften, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind.
    • Festlegung des Jahresprogrammes;
    • Abschluss von Mietverträgen, Arbeitsverträgen etc.;
    • Umschreibung der Vereindaktivitäten und Erlass von allfälligen Reglementen (z.B. für die Benützung der Spielgruppe, des Kinderhütedienstes etc.) sowie Festlegung der entsprechenden Benützungsbeiträge;
    • Abfassen von allfälligen Eingaben oder Einsprachen zuhanden allen politischen oder juristischen Behörden in Angelegenheiten im Rahmen des Vereinszweckes;
    • Aufnahmen von neuen Mitgliedern in den Verein;

 

 Art. 20

 

Zeichnungsberechtigt ist der Präsident / die Präsidentin bzw. bei dessen / deren Verhinderung der Vizepräsident / die Vizepräsidentin jeweils kollektiv zusammen mit einem weiteren Vereinsmitglied.

 

Art. 21

 

Die 2 Rechnungsrevisoren/innen werden von der Mitgliederversammlung jeweils auf 2 Jahre gewählt. Die Wahl von Nichtmitgliedern ist zulässig. Wiederwahl ist möglich. Sie prüfen die Vereinsbuchhaltung auf ihre Richtigkeit und erstatten dier Mitgliederversammlung einen entsprechenden Bericht.

 

4. Finanzierung

 

Art. 22

 

Die finanziellen Mittel des Vereins bestehen aus den Mitgliederbeiträgen, Benützungsbeiträgen aus den Vereinsangeboten (Spielgruppe, Kinderhütedienst etc.), den Gönnerbeiträgen, Sammlungsergebnissen und anderen Zuwendungen von Dritten.

 

Art. 23

 

Für alle Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jeder persönliche Haftung der Mitglieder ist - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen.

 

Art. 24

 

Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

5. Auflösung des Vereins

 

Art. 26

 

Über die Auflösung des Vereines beschliesst die Mitgliederversammlung mit einem qualifizierten Mehr von 2/3 der abgegebenen Stimmen. Mit dem Auflösungsbeschluss soll das Vereinsvermögen Insitutionen mit einer ähnlichen Zweckbestimmung oder sozialen Institutionen übertragen werden.

 

Die vorliegenden Statuten wurden an der konstituierenden Mitgliederversammlung vom 22. Oktober 1991 angenommen und treten sofort in Kraft.

 

Bätterkinden-Kräiligen, den 22. Oktober 1991

 

sig.

Samuel Lauterburg

Gerda Müller

Barbara Friederich

Marisa Indermühle

Helen Cordey

Margrit Röösli

Angela Weber

Renata Tschanz